Die Bundesrepublik muss bis zum 16. März 2013 Art. 1 bis 8 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in nationales Recht umsetzen. Die Bundesregierung hat nun einen entsprechenden Entwurf vorgelegt (Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr).
Der Entwurf sieht die Einführung eines neuen § 271a BGB vor (Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefrist). Danach sollen vertraglich im Verkehr zwischen Unternehmern vereinbarte Zahlungsfristen von mehr als 60 Tagen nach Zugang einer Rechnung oder Empfang der Leistung beziehungsweise – wenn die Leistung von der Prüfung oder Abnahme einer Gegenleistung abhängt – von mehr als 30 Tagen nach deren Empfang nur wirksam sein, wenn die Vereinbarung ausdrücklich getroffen und „für den Gläubiger nicht grob nachteilig“ ist.
§ 288 BGB, der den Verzugszins regelt, soll ebenfalls geändert werden. Der Verzugszins im Verkehr unter Unternehmern soll von bisher acht Prozentpunkten über dem Basiszins auf neun Prozentpunkte angehoben werden; eine vertragliche Abbedingung des Verzugszinses soll unwirksam werden. Neu ist die Einführung einer Verzugspauschale durch den geplanten Abs. 5: Danach soll – ebenfalls nur im unternehmerischen Rechtsverkehr – der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug seines Schuldners von diesem nicht nur Verzugszinsen, sondern zusätzlich eine Pauschale von 40 € verlangen können. Diese Pauschale soll auf Kosten der Rechtsverfolgung angerechnet werden, wenn solche entstehen.
Insbesondere der geplante § 288 Abs. 5 BGB dürfte in der Praxis für größere Rechtssicherheit sorgen. Bislang herrscht Unsicherheit bei der Frage, ob und in welcher Höhe der Gläubiger Mahngebühren berechnen kann, in der Rechtsprechung werden verschiedene Beträge für angemessen gehalten.