GEZ-Reform: Neue Gebührenstruktur für Unternehmen – künftig einheitliche Rundfunkgebühren

10. Dezember 2012 | Von | Kategorie: Betriebspraxis

Über das Thema Rundfunkgebühren haben sich viele Unternehmen in der Vergangenheit oft zu wenig Gedanken gemacht. In der Regel war es nur bei Dienstwagen ein Thema. Erst mit der Einführung der Gebühren für PCs kehrte auch das Thema GEZ in viele Führungsetagen. Doch ab 1. Januar 2013 ändert sich die Gebührenstruktur für Unternehmen grundlegend. Unternehmen zahlen ab dann wie Privatpersonen einen Rundfunkbeitrag in Höhe von monatlich 17,98 Euro. Der neue Beitrag deckt dabei alle Angebote auf allen Verbreitungswegen ab. Es wird zukünftig nicht mehr zwischen Radio, Fernseher und Computer unterschieden.

Bis zuletzt gab es in Sachen GEZ-Gebühr für PCs auch Rechtsstreite. Zuletzt hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 22. August 2012 (1 BvR 199/11) entsprechende Unsicherheiten in Punkto Rundfunkgebühren für internetfähige PCs bereinigt. Demnach stellt die Erhebung von Rundfunkgebühren für einen internetfähigen PC keine Grundrechtsverletzung dar.

Die exakte Höhe des Rundfunkbeitrags pro Unternehmen richtet sich künftig nach der Zahl der Betriebsstätten und der Beschäftigten. Bei bis zu acht Beschäftigten pro Betriebsstätte fällt nur ein Drittel Rundfunkbeitrag in Höhe von 5,99 Euro an. Unternehmen mit bis zu 19 Beschäftigen zahlen 17,98 Euro. Darüber gibt es eine Beitragsstaffel, die bei Unternehmen über 20.000 Mitarbeitern und einem Beitrag von 3.236,40 Euro gedeckelt ist. Erfasst werden die sozialversicherungspflichtigen Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Nicht mitgerechnet werden: Inhaberin oder Inhaber, Auszubildende und geringfügig Beschäftigte, sogenannte Minijobber. Leiharbeiter sind dem Unternehmen zuzuordnen, das das Personal verleiht. Wenn sich Änderungen bei der Zahl der Beschäftigten ergeben, ist dies nur einmal im Jahr mitzuteilen, jeweils bis zum 31. März eines Jahres.

Auch für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge ist Rundfunkbeitrag zu zahlen. Pro beitragspflichtiger Betriebsstätte ist jedoch ein Fahrzeug frei – unabhängig davon, wo es zugelassen ist. Für jedes weitere müssen Unternehmen und Institutionen mit monatlich 5,99 Euro ein Drittel des Beitrags entrichten. Eine einfache Formel hilft, die beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge zu errechnen: Die Summe der betrieblich genutzten Kfz minus der Summe der Betriebsstätten. Ändert sich die Zahl der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge, müssen Unternehmen und Institutionen das sofort mitteilen.

Eine wichtige Änderung für Selbstständige und Freiberufler mit Home-Office. Zahlen Selbstständige oder Freiberufler, die zu Hause arbeiten, bereits für ihre Wohnung einen Rundfunkbeitrag, ist damit auch die Betriebsstätte in der Wohnung abgedeckt. Sie müssen dafür keinen gesonderten Beitrag zahlen. Es fällt nur der Beitrag für betrieblich genutzte Fahrzeuge an: monatlich 5,99 Euro pro Kfz.

Mehr Informationen unter:
www.rundfunkbeitrag.de

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