Seit seiner Einführung sorgt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) landauf landab für Unsicherheit bei Unternehmen. Eigentlich soll das Gesetz Benachteiligungen aus Gründen der „Rasse“, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern oder zumindest beseitigen. Allerdings kommt es immer wieder zu Problemen, gerade im Bereich der Personalauswahl. Stellenanzeigen sind so etwa längst nicht immer gemäß dem AGG ausgestaltet, woraus sich für erfolglose, diskriminierte Bewerber ein Entschädigungsanspruch ergeben kann. Ansprüche daraus sind jedoch nur unter sehr engen Regelungen durchsetzbar, wie das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. August 2010 (Aktenzeichen: 8 AZR 530/09) zeigt.
Tenor des Urteils ist: „Eine Stellenausschreibung verstößt grundsätzlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot, wenn ein „junger“ Bewerber gesucht wird.“ In dem verhandelten Fall ging es um einen 49-jähigen Volljuristen, der sich durch eine Stellenanzeige wegen seines Alters benachteiligt fühlte. Er erhielt ohne Vorstellungsgespräch eine Absage. Stattdessen wurde eine mit 33 Jahren bedeutend jüngere Juristin eingestellt. Dagegen klagte der Jurist und forderte wegen einer unzulässigen Benachteiligung aufgrund seines Alters 25.000 Euro Entschädigung und Schadensersatz in Höhe eines Jahresgehalts. Das erstinstanzliche Landesarbeitsgericht München hat dem Juristen aber lediglich eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts zugesprochen, weshalb er gegen das Urteil vorging.
Das Bundesarbeitsgericht hat daher festgestellt, dass Stellen grundsätzlich „altersneutral“ auszuschreiben sind, es sei denn es liegen besondere Rechtfertigungsgründe im Sinne des § 10 AGG vor. Will ein diskriminierter Kläger zusätzlich zur Entschädigung auch einen Schadensersatzanspruch durchsetzen, muss er nachweisen, dass er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl tatsächlich eingestellt worden wäre, er also der Bestqualifizierteste gewesen wäre.