Überstunden sorgen bei vielen Unternehmen und Mitarbeitern für Diskussionsstoff und Unmut. Manche Arbeitgeber halten eine generelle Bezahlung für selbstverständlich, in anderen Betrieben werden Überstunden penibel ausgeschlossen. So vielfältig die Unternehmen im Land sind, so vielfältig auch die entsprechenden Regelungen. Gerade in Führungspositionen findet jedoch eine Bezahlung von Überstunden selten statt. Stattdessen gilt hier meist: Mehrarbeit ist mit dem Gehalt abgegolten. Doch so mancher Angestellter mit Führungsverantwortung hält dies für fragwürdig – nicht immer zu Recht.
Das Bundesarbeitsgericht (Aktienzeichen 5 AZR 406/10) hat in einem Urteil vom 17.08.2011 hier eine Grundsatzentscheidung gefällt. Demnach sind Arbeitsvertragsklauseln, denen zufolge Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind, zwar unwirksam. Ein automatischer Anspruch auf Bezahlung der Mehrarbeit besteht jedoch nicht.
Im konkreten Fall hatte ein angestellter Rechtsanwalt von seiner Kanzlei die Bezahlung der von ihm geleistetn Überstunden verlangt. Er vertrat dabei die Auffassung, dass entsprechende Klauseln in seinem Arbeitsvertrag nach § 307 BGB unwirksam seien. Schließlich habe der Arbeitgeber bereits mit dem Arbeitsvertrag Überstunden angeordnet. Zudem seien die angestellten Anwälte aufgefordert worden, deutlich mehr als 40 Stunden pro Wochen zu arbeiten. Die Partner der Kanzlei hätten darauf geachtet, dass kein Leerlauf entstehe und ein kontinuierlicher Fluss von zwei bis zweieinhalb Überstunden pro Arbeitstag nicht abriss. Jedenfalls hatten die Partner die Leistung von Überstunden geduldet.
Die höchsten deutschen Arbeitsrichter entschieden jedoch gegen den Rechtsanwalt. Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass jede Mehrarbeitszeit oder jede dienstliche Anwesenheit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu vergüten ist, gibt es laut Gericht jedoch gerade bei „Diensten höherer Art“ nicht.
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