Bundesarbeitsgericht setzt klare Regeln für erneute Zeitverträge

16. Mai 2011 | Von | Kategorie: Steuern und Recht

Das Bundesarbeitsgericht hat für die Frage nach dem Abstand zwischen zwei Zeitverträgen nun für Klarheit gesorgt. Zeitverträge sorgen schließlich im Arbeitsrecht immer wieder für Streitigkeiten und gerichtliche Auseinandersetzungen. Gemäß dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) dürfen Arbeitsverhältnisse ohne sachliche Begründung nur auf einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren befristet werden. Dies gilt jedoch laut § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht, „wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat“.

Die Frage wann eine Beschäftigung in der Vergangenheit eine weitere Befristung verbietet, war bislang jedoch nicht rechtlich eindeutig geregelt. Das Bundesarbeitsgericht hat hier mit Urteil vom 06.04.2011 Klarheit geschaffen (Aktenzeichen: 7 AZR 716/09). Da man mit der Regelung Befristungsketten, d.h. den Missbrauch befristeter Arbeitsverträge verhindern will, stellten die höchsten deutschen Arbeitsrichter klar: Eine frühere Beschäftigung eines Arbeitnehmers steht der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen, nicht entgegen, wenn diese mehr als drei Jahre zurückliegt. Der Kernsatz des Urteils grenzt damit den Begriff der Zuvor-Beschäftigung erstmalig auf drei Jahre ein.

Die betreffende Klägerin war beim Freistaat Sachsen aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags vom 1. August 2006 bis 31. Juli 2008 als Lehrerin beschäftigt. Während ihres Studiums hatte sie jedoch vom 1. November 1999 bis 31. Januar 2000 insgesamt 50 Stunden als studentische Hilfskraft für den Freistaat gearbeitet. Mit ihrer Klage hat sie sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses gewandt. Allerdings hatte die Klage keinen Erfolg. Schließlich stand die mehr als sechs Jahre zurückliegende frühere Beschäftigung der Klägerin der sachgrundlosen Befristung ihres Arbeitsvertrags nicht entgegen.

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